Motorflugausbildung
Die Ausbildung im Motorflug erfolgt nach:
- der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) und den
Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals
- Der JAR-FCL Deutsch
- Dem JAR-FCL/PPL-N Trainingsprogramm des BWLV
Ausbildungspläne und Trainingsprogramme für die Ausbildung zu
Motorfluglizenzen und Berechtigungen
Die JAR-FCL bzw PPL-N Ausbildung im Rahmen der Globalen
Ausbildungsprogramm hat nach dem Trainingsprogramm des BWLV zur
erfolgen und ist entsprechend zu dokumentieren. Das Trainingsprogramm
und die Vorlage für die Ausbildungsakte eines jeden Schülers kann hier
runter geladen werden, siehe unten. Dieses Trainingsprogramm ist an die
Lokalen Verhaeltnisse des jeweiligen Vereins anzupassen und dann jedem
Schüler auszuhändigen. Fragen zum Trainingsprogramm und dem Verfahren
können an den Fachausbildungsleiter für Motorflug gerichtet werden. Zu
finden sind hier auch Ausbildungspläne für den Erwerb für
Klassenberechtigungen, CVFR und Schleppberechtigung.
Ausbildungspläne
Erleichterungen für Inhaber einer Fluglizenz für Segelflug oder UL
Die Erleichterungen beim Erwerb der Lizenz nach §1 LuftPersV (PPL-N)
für Inhaber einer anderen Fluglizenz sind §1a LuftPersV beschrieben.
§ 1a
Erleichterungen
(1) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeugführer oder
Hubschrauberführer besitzen, verringert sich die Flugausbildung nach §
1 Abs. 3 auf mindestens 20 Flugstunden auf Flugzeugen mit einer
Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeugführer mit
Klassenberechtigung Reisemotorsegler besitzen, verringert sich die
Ausbildung auf fünf Flugstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen
mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug enthalten sein.
(3) Für Bewerber, die eine Lizenz für Führer von aerodynamisch
gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert sich die
Ausbildung auf sieben Flugstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen
mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug sowie An- und
Abflüge zu und von kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch
Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr
und Sprechgruppen enthalten sein.
Die Erleichterungen beim Erwerb einer PPL(A) Lizenz gemäß JAR-FCL sind
den Regelwerken nicht so leicht zu entnehmen und die praktikabelsten
sind daher hier kurz zusammengestellt:
Inhaber einer Lizenz nach §1 LuftPersV (PPL-N) mit Klassenberechtigung
TMG oder SEP bis 2000kg
- Ausbildung gemäß §5 LuftPersV (theoretische Ausbildung,10 Stunden
Flugausbildung, theoretische und praktische Prüfung)
Inhaber einer Lizenz nach §36 LuftPersV (Segelflug) ohne
Klassenberechtigung TMG
- Erwerb der Klassenberechtigung TMG und dann weiter wie unten
beschrieben oder
- Erwerb der Lizenz nach §1 LuftPersV (PPL-N) und dann weiter wie
oben oder
- Direkter Erwerb der Lizenz nach JAR-FCL mit Anrechnung von 10%
der bisherigen Flugzeit maximal 10 Stunden auf die 45 stündige
Flugausbildung
Inhaber einer Lizenz nach §36 LuftPersV (Segelflug) mit
Klassenberechtigung TMG
- Erwerb der Lizenz nach §1 LuftPersV (PPL-N) und dann weiter wie
oben oder
- Erwerb der CVFR-Berechtigung. JAR-FCL Lizenz wird erteilt bei
Nachweis von 75 Stunden auf TMG inklusive Ausbildungszeit (gilt für
Baden Württemberg)
Inhaber einer Lizenz nach §42 LuftPersV (Ultraleicht)
- Erwerb der Lizenz nach §1 LuftPersV (PPL-N) und dann weiter wie
oben oder
- Direkter Erwerb der Lizenz nach JAR-FCL mit Anrechnung von 10%
der
bisherigen Flugzeit maximal 10 Stunden auf die 45 stündige
Flugausbildung
Weitere Verfahren